Dadurch hat er die Privatklägerin widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt und die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens bewirkt. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 11.06.2021 respektlos behandelte und widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzte, ergibt sich im übrigen auch mit hinreichender Klarheit aus der Vereinbarung vom 27./28.04.2022, worin er sich bei ihr ausdrücklich für diesen Vorfall entschuldigte und sich verpflichtete, ihr künftig mit Respekt zu begegnen.