Die Privatklägerin willigte am 11.06.2021 nicht rechtsgenügend in den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten ein, sondern gab seinem intensiven – aber nicht strafbaren, vgl. oben – Drängen im Zustand der Übermüdung nach. Der Beschuldigte setzte sich über den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin bewusst hinweg und vollzog den Geschlechtsverkehr, dazu noch ohne das von ihr gewünschte Kondom. Dadurch hat er die Privatklägerin widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt und die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens bewirkt.