Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist jede Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Eine solche Rechtfertigung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Privatklägerin willigte am 11.06.2021 nicht rechtsgenügend in den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten ein, sondern gab seinem intensiven – aber nicht strafbaren, vgl. oben – Drängen im Zustand der Übermüdung nach.