2 DOMEISEN, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 29). Nach dem insbesondere in Art. 28 Abs. 1 ZGB konkretisierten Schädigungsverbot darf niemand einen anderen in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzen. Zu den geschützten Persönlichkeitsrechten gehören neben der körperlichen Integrität auch die psychische bzw. seelische Integrität, die Freiheit, die Ehre sowie das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Gemäss Art.