3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauferlegung in der Einstellungsverfügung wie folgt: Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können einem Beschuldigten bei der Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Das Benehmen eines Beschuldigten ist dann als rechtswidrig zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (sog. Verhaltensnormen; vgl. BSK StPO-