Mit undatierter Eingabe (Eingang: 3. Februar 2023) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er Beschwerde gegen die Kostenauferlegung gemäss der Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2022 erheben wolle. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Entscheid.