Eingang Staatsanwaltschaft: 24. Januar 2023). Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob er das von der Staatsanwaltschaft weitergeleitete Schreiben als Beschwerde gegen Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2022 verstanden haben wolle, zumal er im Schreiben Ausführungen zur seiner finanziellen Situation mache und dieses somit auch als Kostenerlassgesuch interpretiert werden könnte.