Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 23 28 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident) Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten (Einstellung) Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 21. Dezember 2022 (BJS 21 13750) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Vergewal- tigung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ein und auferleg- te ihm die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 3'403.30. Am 24. Januar 2023 leitete die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer in Strafsachen ein mit «Be- schwerde gegen die Kostenauferlegung BJS 21 13750/AFA» betiteltes undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers weiter, welches er an das Regionalgericht Ber- ner Jura-Seeland gerichtet hatte und von diesem an die Staatsanwaltschaft weiter- geleitet worden war (Eingang Regionalgericht: 23. Januar 2023; Eingang Staats- anwaltschaft: 24. Januar 2023). Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 wurde der Be- schwerdeführer angefragt, ob er das von der Staatsanwaltschaft weitergeleitete Schreiben als Beschwerde gegen Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 21. Dezember 2022 verstanden haben wolle, zumal er im Schrei- ben Ausführungen zur seiner finanziellen Situation mache und dieses somit auch als Kostenerlassgesuch interpretiert werden könnte. Mit undatierter Eingabe (Ein- gang: 3. Februar 2023) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er Beschwerde ge- gen die Kostenauferlegung gemäss der Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2022 erheben wolle. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Entscheid. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung betreffend den Kostenpunkt unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und als Laieneingabe knapp formgerecht. Der Entscheid wird durch die Verfahrensleitung gefällt (Art. 395 Bst. b StPO). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauferlegung in der Einstellungsverfü- gung wie folgt: Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können einem Beschuldigten bei der Verfahrenseinstellung die Verfah- renskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Das Benehmen eines Beschuldigten ist dann als rechtswidrig zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu ei- nem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (sog. Verhaltensnormen; vgl. BSK StPO- 2 DOMEISEN, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 29). Nach dem insbesondere in Art. 28 Abs. 1 ZGB konkreti- sierten Schädigungsverbot darf niemand einen anderen in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verlet- zen. Zu den geschützten Persönlichkeitsrechten gehören neben der körperlichen Integrität auch die psychische bzw. seelische Integrität, die Freiheit, die Ehre sowie das Recht auf sexuelle Selbstbe- stimmung. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist jede Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Eine solche Rechtfertigung ist im vorliegenden Fall nicht ersicht- lich. Die Privatklägerin willigte am 11.06.2021 nicht rechtsgenügend in den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten ein, sondern gab seinem intensiven – aber nicht strafbaren, vgl. oben – Drängen im Zustand der Übermüdung nach. Der Beschuldigte setzte sich über den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin bewusst hinweg und vollzog den Geschlechtsverkehr, dazu noch ohne das von ihr gewünschte Kondom. Dadurch hat er die Privatklägerin widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt und die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens bewirkt. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 11.06.2021 respektlos behandelte und widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzte, ergibt sich im übrigen auch mit hinreichender Klarheit aus der Vereinbarung vom 27./28.04.2022, worin er sich bei ihr ausdrücklich für diesen Vorfall entschuldigte und sich verpflichtete, ihr künftig mit Respekt zu begegnen. Zudem setzt die Kostenauflage ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten des Beschuldig- ten voraus, welches vom unter den gegebenen Verhältnissen angebrachten Durchschnittsverhalten abweicht (vgl. BSK-StPO-DOMEISEN, a.a.O.). Der Beschuldigte nahm mit seinem Verhalten vom 11.06.2021 zumindest billigend in Kauf, die Privat- klägerin in ihrer Persönlichkeit zu verletzen (was ihm auch gelang). Sein Verhalten wich vom unter den gegebenen Verhältnissen angebrachten Durchschnittsverhalten ab und war damit im zivilrechtli- chen Sinne schuldhaft. Unter Würdigung aller Umstände erscheint es angebracht, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die auf die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der mehrfachen Ver- gewaltigung (Ziff. 1.a vorstehend) entfallenden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 3'403.30, be- stehend aus einer reduzierten Pauschalgebühr von CHF 1'200.00 und den Auslagen von CHF 2'203.30, aufzuerlegen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er wisse von der Anwältin der Gegen- partei, dass man in ähnlichen solchen Fällen jeweils von einer Kostenauferlegung an den Beschuldigten abgesehen habe. Er habe momentan keine finanziellen Mög- lichkeiten, den Betrag von CHF 3'403.30 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer er- suchte darum, ihm betreffend die Kosten «entgegenzukommen». 4. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist wider- rechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in ei- 3 nem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention ver- einbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwen- dung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder un- geschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) stüt- zen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mit- wirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öf- fentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Die Persönlich- keitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3, 6BG_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3, 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). 4.2 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung betref- fend Kostenauferlegung sind korrekt und werden von der Beschwerdekammer in Strafsachen bestätigt. Zur Begründung ist vorab auf die einlässlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu verweisen (vgl. E. 3.1 hiervor). Wie von der Staatsan- waltschaft zu Recht dargetan wurde, liegt vorliegend ein Anwendungsfall von Art. 426 Abs. 2 StPO vor, welcher es rechtfertigt, dem Beschwerdeführer betreffend den eingestellten Vorwurf der Vergewaltigung die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Indem der Beschwerdeführer am 11. Juni 2021 sich dem klar geäusserten entge- genstehenden Willen der Straf- und Zivilklägerin bewusst hinweggesetzt und den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, hat er diese in ihrer Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 ZGB verletzt und die rechtswidrige Einleitung des vorliegenden Strafverfah- rens bewirkt. Der Beschwerdeführer handelte dabei im zivilrechtlichen Sinn schuld- haft, indem er zumindest in Kauf nahm, die Persönlichkeitsrechte der Straf- und Zi- vilklägerin, insbesondere deren körperliche und psychische Integrität, zu verletzen. Es liegt zudem ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtli- chen und schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und der Einleitung des Strafverfahrens wegen Vergewaltigung vor, wie es von der Staatsanwaltschaft rich- tigerweise festgehalten wurde. 4 Was der Beschwerdeführer gegen die Kostenauferlegung vorbringt, ist nicht stich- haltig. Soweit er geltend macht, er wisse von der Anwältin der Gegenpartei, dass man in ähnlichen solchen Fällen jeweils von einer Kostenauferlegung an den Be- schuldigten abgesehen habe, vermag er mit diesem pauschalen Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Frage, ob der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten aufzuerle- gen sind, ist jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Um was für ähnlich gela- gerte Fälle es sich handeln soll, bei welchen auf eine Kostenverlegung trotz rechtswidriger und schuldhafter Einleitung des Strafverfahrens verzichtet worden ist, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht weiter erläutert. Vorliegend sind, wie hiervor ausgeführt, die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO gegeben, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft eine Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer soweit den eingestellten Vorwurf der Vergewaltigung betreffend verfügt hat. Wenn der Beschwerdeführer unter Ein- reichung verschiedener Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation zudem geltend macht, er habe momentan keine finanzielle Möglichkeit, die verfügten Ver- fahrenskosten von CHF 3'403.30 zu bezahlen, liegen keine konkreten Anhaltspunk- te vor, welche es ausnahmsweise rechtfertigen würde, bereits in der angefochte- nen Einstellungsverfügung auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzich- ten resp. diese zu reduzieren (vgl. dazu GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 425 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 f. zu Art. 425 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 425 StPO). Es steht dem Be- schwerdeführer frei, bei der Staatsanwaltschaft unter Darlegung und Belegung sei- ner finanziellen Situation nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung ein Stun- dungs- oder Erlassgesuch einzureichen (vgl. Art. 425 StPO). 5. Nach dem Gesagten ist die Kostenregelung in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2022 rechtens und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterlie- gens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Straf- und Zivilklägerin sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine ent- schädigungswürdigen Nachteile entstanden. 5 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin C.________ (per B-Post) Bern, 7. Februar 2023 Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6