e und b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) und damit der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs von einem dünnen Ordner (deutlich unterdurchschnittlich), der Schwierigkeit des Prozesses (knapp durchschnittlich) erscheint eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Da es sich bei den vorliegend umstrittenen Straftatbeständen um Offizialdelikte handelt, ist die Entschädigung durch den Kanton Bern auszurichten (BGE 147 IV 47 E. 4.2).