Auch wenn sich die Verteidigung im Beschwerdeverfahren erstmals mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen auseinandersetzt hat, erweist sich das für das Verfassen (inkl. Studium der Nichtanhandnahmeverfügung, der Eingaben des Beschwerdeführers und der amtlichen Akten) der rund zweiseitigen Stellungnahme insgesamt geltend gemachte Honorar als zu hoch. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikostenverordnung [PKV;