6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’000.00. Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6.2 Demgegenüber ist den Beschuldigten 1-4 eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Der Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. B.___