8 kann. Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Auf die geforderte Entschädigung in der Höhe von CHF 150'000.00 ist nicht weiter eizugehen. Gleich verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. August 2023 aufgeworfenen Fragen zum Völkerrecht. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.