Bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich nicht um eine strafrechtliche, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit, wofür die Strafbehörden nicht zuständig sind. 5.3 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden ist und insbesondere keine Verletzung von internationalem und innerstaatlichem Wirtschafts- und Handelsrecht oder Völkerrecht ausgemacht werden