SR 272) nicht von Relevanz sind. Für die Beschwerdekammer ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1-4 einen Straftatbestand, etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), erfüllt haben sollen. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung resp. E. 3.2 hiervor verwiesen werden, mit welchen sich der Beschwerdeführer denn auch nicht auseinandersetzt.