Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bei Prof. Dr. iur., LLM G.________, mit welchem u.a. die rechtsgültige Bezahlung geklärt werden soll, abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer im Übrigen daran zu erinnern, dass es sich beim von ihm angestrengten Verfahren um ein Strafverfahren handelt und dementsprechend die von ihm erwähnten Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nicht von Relevanz sind.