_ AG hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2023 unmissverständlich mitgeteilt, dass sie die von ihm vorgeschlagene Zahlungsart nicht anbiete. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bei Prof. Dr. iur., LLM G.________, mit welchem u.a. die rechtsgültige Bezahlung geklärt werden soll, abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO).