84-90 OR und N. 17 ff. zu Art. 84 OR; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_705/2016 vom 10. November 2016, wonach eine Gerichtsbehörde nicht gehalten ist, im Zusammenhang mit einem einverlangten Kostenvorschuss eine «Promissory Note» zu akzeptieren), was vorliegend nicht der Fall ist und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Die A.________ AG hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2023 unmissverständlich mitgeteilt, dass sie die von ihm vorgeschlagene Zahlungsart nicht anbiete.