7 Völkerrecht ausgemacht werden. Die Staatsanwaltschaft gelangte gestützt auf die massgebenden Rechtsgrundlagen rechtlich fehlerfrei zum Ergebnis, dass die A.________ AG hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Zahlungsmittel eingereichten «Promissory Note» keine Annahmepflicht oder -obliegenheit getroffen hatte. Wie dem Beschwerdeführer aus anderen Beschwerdeverfahren bekannt ist, sind Geldschulden gemäss Art. 84 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.