a StPO der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, keine Untersuchung zu eröffnen, wenn bereits aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. In diesem Fall muss eben gerade kein Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren eingeleitet werden, sondern das Strafverfahren wird – unmittelbar nach Durchsicht der Strafanzeige – nicht an die Hand genommen. Die in Art. 310 StPO genannten Gründe für eine Nichtanhandnahme besitzen zwingenden Charakter, d.h. bei deren Vorliegen muss die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (VOGELSANG, a.a.O., N. 8 zu Art. 310 StPO).