Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Was der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorbringt, vermag an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme nichts zu ändern. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, gibt Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, keine Untersuchung zu eröffnen, wenn bereits aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.