4. Vorab ist folgendes festzuhalten: Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, wonach «diese Angelegenheit» nicht richtig eröffnet worden sei resp. die Formvorschriften nicht eingehalten worden seien, angebliche Unregelmässigkeiten bei der Zustellung der angefochtenen Verfügung moniert, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Eröffnung rechtlich fehlerfrei erfolgt ist (vgl. Art. 85 Abs. 1 und 2 StPO), ergibt sich allein schon aus der Sendungsverfolgungsnummer I.________