Mit Einreichung einer «Promissory Note» (Wertpapier) habe er eine rechtsgültige Zahlung vorgenommen. Der Gläubiger/die Gläubigerin stehe seit dem 16. Februar 2023 im Gläubigerverzug und der entsprechende Verzugszins sei mit 5 % zu berechnen. Weshalb der Beschuldigte 4 das Wertpapier nicht der A.________ übertragen habe, um seine Zahlung zu tilgen, sei zwingend zu untersuchen. Durch dessen unrechtmässiges Verhalten resp. dasjenige der Staatsanwaltschaft entstehe ein immer grösser wachsender Schaden (CHF 150'000.00), der vollumfänglich wiedergutzumachen sei.