3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren (inkl. Beilagen) hauptsächlich ein, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet sei zu ermitteln. Die Nichtanhandnahme verstosse gegen humanitäres Völkerrecht (u.a. UN Resolutionen, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Genfer Abkommen), die Bundesverfassung (BV; SR 101) und internationales und innerstaatliches Wirtschafts- und Handelsrecht. Mit Einreichung einer «Promissory Note» (Wertpapier) habe er eine rechtsgültige Zahlung vorgenommen.