Wie bereits dargelegt, hat F.________ die Promissory Note den Beschuldigten mehrfach zugeschickt, nachdem sie zurückgewiesen worden war. Er legt nicht dar, inwiefern er in einer Beweisführungsmöglichkeit eingeschränkt worden wäre. F.________ macht in seiner Anzeige geltend, dass die Beschuldigten die Promissory Note entwendet hätten. Wenn er darin eine Unterdrückung von Urkunden erblickt, geht er fehl. Eine entwendete Urkunde ist nicht geeignet, ihre eigene Entwendung zu beweisen; es sei denn, die Urkunde würde beim Entwender gefunden, worauf Art. 254 StGB aber nicht abzielt.