Allen Tathandlungen wesentlich ist die Vereitelung des Beweisführungsrechts. Der Berechtigte wird dauernd am Gebrauch der Urkunde zur Beweisführung gehindert. Nach der Rechtsprechung genügt hiefür schon die erhebliche Erschwerung des Gebrauchs (BSK StGB-Boog, Art. 254 N 6).