Die Urkundenunterdrückung ist ein Eingriff in fremde Beweismacht. Der Tatbestand dient der Sicherung von Urkunden als Beweismittel zu Gunsten des an dem Beweismittel (Mit-)Berechtigten und schützt damit vor der unbefugten Entziehung bzw. der Beeinträchtigung der Beweisführungsmöglichkeit des Berechtigten mit dem spezifischen Beweiswert der Urkunde. Der Tatbestand der Urkundenunterdrückung dient mithin dem Bestandesschutz von Urkunden (BSK StGB-Boog, Art. 254 N 1). Allen Tathandlungen wesentlich ist die Vereitelung des Beweisführungsrechts.