Doch selbst wenn alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt sein sollten – wofür es, um es mit aller Klarheit zu sagen, keinerlei Anhaltspunkte gibt – so entfiele aufgrund von Opfermitverantwortung eine Strafbarkeit. Untätigbleiben trotz erkannter Täuschung stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Kriterium für die Annahme von Opfermitverantwortung dar. Wer trotz erkannter Täuschung weitere Vermögensdispositionen aktiv tätigt, hat den eingetretenen Vermögensschaden selbst zu verantworten (Sägesser, Opfermitverantwortung beim Betrug, S. 134 ff.).