Dies gilt umso mehr im Lichte des Verhaltens von F.________, der trotz Ablehnung und Rücksendung der Promissory Note diese noch mindestens zweimal an die Beschuldigten schickte. Auch in der Strafanzeige und den Beilagen sind keine Aneignung oder dementsprechende Willensmanifestation erkennbar. Der Vorwurf der Veruntreuung ist demnach nicht an die Hand zu nehmen. 3.2. Betrug, arglistige Vermögensschädigung