Was weiter folgt, sind reine Vermutungen von F.________, da sich die Promissory Note «aus noch unerklärbaren Gründen (...) immer noch in Besitz von Herr E.________» befinde. Diese Vermutung reicht nicht aus, um einen hinreichenden Tatverdacht für eine Verfahrenseröffnung zu schaffen (vgl. BGer 6B_830/2013, E. 1.4. m.w.H., wonach dies einem Nichterfüllen der fraglichen Straftatbestände gleichkommt). Dies gilt umso mehr im Lichte des Verhaltens von F.________, der trotz Ablehnung und Rücksendung der Promissory Note diese noch mindestens zweimal an die Beschuldigten schickte.