Den Beilagen zur Strafanzeige lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigten die Promissory Note mindestens zweimal an F.________ zurückschickten. F.________ stützt den Vorwurf der Veruntreuung darauf, dass E.________ die Pflicht gehabt hätte, die Promissory Note an die A.________ AG zu übertragen. Dabei verkennt F.________, dass keine Annahmepflicht oder -obliegenheit bestand. Die Verletzung einer Auflage stellt nach dem Gesagten ausserdem keine Aneignung dar. Was weiter folgt, sind reine Vermutungen von F.________, da sich die Promissory Note «aus noch unerklärbaren Gründen (...) immer noch in Besitz von Herr E.________» befinde.