Umgekehrt kann auch nicht gefordert werden, dass der Täter einen Akt vornimmt, aus dem sich unzweideutig der Aneignungswille im dargelegten Sinne ergibt. Erforderlich ist also nur, aber immerhin, dass der – vorhandene! – Aneignungswille manifestiert, eben betätigt wird (BSK StGB – Niggli/Riedo, Art. 138 N 103, mit weiteren Hinweisen).