4 Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird. Das trifft nicht zu, wenn er die Sache bloss nicht rechtzeitig zurückgibt oder sich sonst nicht an Auflagen des Berechtigten hält. Weil sich die Sache bereits mit Willen des Berechtigten im Gewahrsam des Täters befindet, darf nicht leichthin auf eine solche Aneignung geschlossen werden. Umgekehrt kann auch nicht gefordert werden, dass der Täter einen Akt vornimmt, aus dem sich unzweideutig der Aneignungswille im dargelegten Sinne ergibt.