3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme – nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen bezüglich gesetzlicher Zahlungsmittel und der Feststellung, dass mangels Vereinbarung, Usanz oder konkludenten Verhaltens die Beschuldigten keine Annahmepflicht/-obliegenheit für das Zahlungsmittel «Promissory Note» gehabt hätten – wie folgt: 3.1 Veruntreuung Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Veruntreuung, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB).