3 ist, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass sich dieses erst nach Eröffnung der hier monierten Nichtanhandnahme zugetragen hat. Nicht eingetreten werden kann ferner auf die im Zusammenhang mit dem Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) gestellten Anträge, insbesondere dem explizit an das Obergericht gerichteten Antrag, wonach dieses die korrekte Bearbeitung seiner «Personendaten bei der Staatsanwaltschaft und der A.________ AG» zu überprüfen und deren Widerrechtlichkeit festzustellen habe (Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2023).