Für die Beschwerdekammer erschliesst sich nicht mit letzter Gewissheit, ob der Beschwerdeführer auf diesen Umstand lediglich aufmerksam machen wollte oder ihn ebenfalls als Bestandteil seiner Beschwerde behandelt haben möchte. Im letztgenannten Fall könnte darauf indes nicht eingetreten werden, da das Ereignis von Oktober 2023 nicht Thema der Nichtanhandnahmeverfügung