Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt – hier die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juni 2023 und den dieser zugrunde liegenden Sachverhalt – begrenzt. In seiner am 27. November 2023 bei der Beschwerdekammer eingelangten Eingabe bezieht sich der Beschwerdeführer auf ein Ereignis von Oktober 2023 (Ankündigung der Unterbrechung der Stromzufuhr vom 23. Oktober 2023). Für die Beschwerdekammer erschliesst sich nicht mit letzter Gewissheit, ob der Beschwerdeführer auf diesen Umstand lediglich aufmerksam machen wollte oder ihn ebenfalls als Bestandteil seiner Beschwerde behandelt haben möchte.