BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe knapp formund im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt – hier die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juni 2023 und den dieser zugrunde liegenden Sachverhalt – begrenzt.