Gleichzeitig verzichtete sie auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels unter dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Von den hiernach vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer eingereichten vier Eingaben nahm und gab die Verfahrensleitung jeweils Kenntnis.