___, am 7. August 2023 die Abweisung der Beschwerde, Letztere unter dem Vorbehalt, dass auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Mit Verfügung vom 10. August 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Eingaben der Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft einerseits und der vom Beschwerdeführer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 7. August 2023 Kenntnis. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels unter dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien.