Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 286 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ AG v.d. Rechtsanwälte Dr. B.________ Beschuldigte 1 C.________ v.d. Rechtsanwälte Dr. B.________ Beschuldigter 2 D.________ v.d. Rechtsanwälte Dr. B.________ Beschuldigter 3 E.________ v.d. Rechtsanwälte Dr. B.________ Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern F.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 29. Juni 2023 (BM 23 19746) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mitteland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger F.________ gegen die im Rubrum genannten Mitarbeitenden der A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte 2-4) und die A.________ AG selbst (nachfolgend: Be- schuldigte 1) initiierte Strafverfahren wegen Veruntreuung, Betrugs, arglistige Ver- mögensschädigung und Unterdrückung von Urkunden nicht an die Hand. Hierge- gen erhob F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Juli 2023 Be- schwerde. Am 18. Juli 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer) ein Beschwerdeverfahren. Im Rahmen des Schriftenwechsels bean- tragten die Generalstaatsanwaltschaft am 25. Juli 2023 und die Beschuldigten 1-4, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B.________, am 7. August 2023 die Abweisung der Beschwerde, Letztere unter dem Vorbehalt, dass auf diese über- haupt eingetreten werden könne. Mit Verfügung vom 10. August 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Eingaben der Beschuldigten und der General- staatsanwaltschaft einerseits und der vom Beschwerdeführer unaufgefordert einge- reichten Eingabe vom 7. August 2023 Kenntnis. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels unter dem Hinweis, dass allfällige ab- schliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Von den hiernach vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer eingereichten vier Eingaben nahm und gab die Verfahrensleitung jeweils Kenntnis. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe knapp form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsob- jekt – hier die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juni 2023 und den dieser zu- grunde liegenden Sachverhalt – begrenzt. In seiner am 27. November 2023 bei der Beschwerdekammer eingelangten Eingabe bezieht sich der Beschwerdeführer auf ein Ereignis von Oktober 2023 (Ankündigung der Unterbrechung der Stromzufuhr vom 23. Oktober 2023). Für die Beschwerdekammer erschliesst sich nicht mit letz- ter Gewissheit, ob der Beschwerdeführer auf diesen Umstand lediglich aufmerksam machen wollte oder ihn ebenfalls als Bestandteil seiner Beschwerde behandelt ha- ben möchte. Im letztgenannten Fall könnte darauf indes nicht eingetreten werden, da das Ereignis von Oktober 2023 nicht Thema der Nichtanhandnahmeverfügung 3 ist, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass sich dieses erst nach Eröffnung der hier monierten Nichtanhandnahme zugetragen hat. Nicht eingetreten werden kann ferner auf die im Zusammenhang mit dem Daten- schutzgesetz (DSG; SR 235.1) gestellten Anträge, insbesondere dem explizit an das Obergericht gerichteten Antrag, wonach dieses die korrekte Bearbeitung seiner «Personendaten bei der Staatsanwaltschaft und der A.________ AG» zu überprü- fen und deren Widerrechtlichkeit festzustellen habe (Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 4. Dezember 2023). Auch dieser Antrag geht über das Anfechtungsobjekt hinaus und fällt ohnehin nicht in die Zuständigkeit des Obergerichts. 2.3 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aushändigung sämtlicher Rechtsgrundla- gen (inkl. deren Zustandekommen) wird abgewiesen. Die vorliegend massgebli- chen Rechtsgrundlagen werden nachfolgend explizit genannt und können vom Be- schwerdeführer in den entsprechenden Datenbanken eingesehen werden. Der Be- schwerdeführer nennt selbst diverse, angeblich relevante Rechtsgrundlagen. Dem- entsprechend scheint er gewohnt zu sein, «Online-Recherchen» zu tätigen. 3. 3.1 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anzeigesachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft wie folgt wiedergegeben (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfü- gung): Mit Anzeige vom 08.05.2023 zeigte F.________ die A.________ AG, E.________, CEO, D.________, Leiter Legal Service, sowie C.________, Konzernjurist, an und stellte Strafantrag. F.________ machte zusammengefasst geltend, der A.________ AG wiederholt eine sog. Promissory Note zugestellt zu haben, um bestehende und zukünftige Buchhaltungsdifferenzen auszugleichen. E.________, an den die Schreiben jeweils adressiert waren, soll die Promissory Note nicht zum Zah- lungsausgleich übertragen, sondern entwendet haben, wodurch F.________ geschädigt worden sei. Darin erkennt F.________ eine Unterdrückung von Urkunden, Veruntreuung und Betrug. Die Pro- missory Note sei mehrfach ohne rechtsgültigen Protest gem. Art. 1034 OR an ihn zurückgeschickt worden. Trotz mehrfacher Schreiben seinerseits, in denen er auf den Verdacht der Unterdrückung von Urkunden hingewiesen habe, habe er mehrere Mahnungen erhalten. Dadurch sei er von den Be- schuldigten betrogen oder arglistig in seinem Vermögen geschädigt worden, da er gezwungen worden sei, die Rechnung ein zweites Mal zu bezahlen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme – nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen bezüglich gesetzlicher Zahlungsmittel und der Feststellung, dass mangels Vereinbarung, Usanz oder konkludenten Verhaltens die Beschuldig- ten keine Annahmepflicht/-obliegenheit für das Zahlungsmittel «Promissory Note» gehabt hätten – wie folgt: 3.1 Veruntreuung Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ver- untreuung, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). Die Tathandlung besteht in der Aneignung der fremden Sache. Das bedeutet wiederum, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden 4 Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird. Das trifft nicht zu, wenn er die Sache bloss nicht rechtzeitig zurückgibt oder sich sonst nicht an Auflagen des Berechtigten hält. Weil sich die Sache bereits mit Willen des Berechtigten im Gewahrsam des Täters befindet, darf nicht leichthin auf eine solche Aneignung geschlossen werden. Umgekehrt kann auch nicht gefordert werden, dass der Täter einen Akt vornimmt, aus dem sich un- zweideutig der Aneignungswille im dargelegten Sinne ergibt. Erforderlich ist also nur, aber immerhin, dass der – vorhandene! – Aneignungswille manifestiert, eben betätigt wird (BSK StGB – Niggli/Riedo, Art. 138 N 103, mit weiteren Hinweisen). Den Beilagen zur Strafanzeige lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigten die Promissory Note mindestens zweimal an F.________ zurückschickten. F.________ stützt den Vorwurf der Veruntreu- ung darauf, dass E.________ die Pflicht gehabt hätte, die Promissory Note an die A.________ AG zu übertragen. Dabei verkennt F.________, dass keine Annahmepflicht oder -obliegenheit bestand. Die Verletzung einer Auflage stellt nach dem Gesagten ausserdem keine An- eignung dar. Was weiter folgt, sind reine Vermutungen von F.________, da sich die Promissory Note «aus noch unerklärbaren Gründen (...) immer noch in Besitz von Herr E.________» befinde. Diese Vermutung reicht nicht aus, um einen hinreichenden Tatverdacht für eine Verfahrenseröffnung zu schaffen (vgl. BGer 6B_830/2013, E. 1.4. m.w.H., wonach dies einem Nichterfüllen der fraglichen Straftatbestände gleichkommt). Dies gilt umso mehr im Lichte des Verhaltens von F.________, der trotz Ablehnung und Rücksendung der Promissory Note diese noch mindestens zweimal an die Be- schuldigten schickte. Auch in der Strafanzeige und den Beilagen sind keine Aneignung oder dement- sprechende Willensmanifestation erkennbar. Der Vorwurf der Veruntreuung ist demnach nicht an die Hand zu nehmen. 3.2. Betrug, arglistige Vermögensschädigung Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Betrug, Art. 146 Abs. 1 StGB). Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (arglistige Vermögensschädigung, Art.151 StGB). Voraussetzung für Betrug und arglistige Vermögensschädigung ist das Auslösen eines Irrtums oder das Bestärken eines solchen bei der geschädigten Person. Die Beschuldigten wiesen die Promissory Note von F.________ mehrfach zurück und machten klar, dass sie diese nicht als Zahlungsmittel akzeptieren würden. Es erscheint also mehr als unklar, worüber F.________ getäuscht worden sein soll. Doch selbst wenn alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt sein sollten – wofür es, um es mit aller Klarheit zu sagen, keinerlei Anhaltspunkte gibt – so entfiele aufgrund von Opfermitverantwortung eine Strafbarkeit. Untätigbleiben trotz erkannter Täuschung stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Kriterium für die Annahme von Opfermitverantwortung dar. Wer trotz erkannter Täuschung weitere Vermögensdispositionen aktiv tätigt, hat den eingetretenen Vermögensschaden selbst zu verantworten (Sägesser, Opfermitverantwortung beim Betrug, S. 134 ff.). 5 Dementsprechend sind die Vorwürfe des Betrugs und der arglistigen Vermögensschädigung nicht an die Hand zu nehmen. 3.3. Unterdrückung von Urkunden Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Unterdrückung von Urkunden, Art. 254 Abs. 1 StGB). Die Urkundenunterdrückung ist ein Eingriff in fremde Beweismacht. Der Tatbestand dient der Sicherung von Urkunden als Beweismittel zu Gunsten des an dem Beweismittel (Mit-)Berechtigten und schützt damit vor der unbefugten Entziehung bzw. der Beeinträchtigung der Beweisführungsmöglichkeit des Berechtigten mit dem spezifischen Beweiswert der Urkunde. Der Tatbestand der Urkundenunterdrückung dient mithin dem Bestandesschutz von Urkunden (BSK StGB-Boog, Art. 254 N 1). Allen Tathandlungen wesentlich ist die Vereitelung des Beweisführungsrechts. Der Berechtigte wird dauernd am Gebrauch der Urkunde zur Beweisführung gehindert. Nach der Rechtsprechung genügt hiefür schon die erhebliche Erschwerung des Gebrauchs (BSK StGB-Boog, Art. 254 N 6). Wie bereits dargelegt, hat F.________ die Promissory Note den Beschuldigten mehrfach zugeschickt, nachdem sie zurückgewiesen worden war. Er legt nicht dar, inwiefern er in einer Beweisführungsmöglichkeit eingeschränkt worden wäre. F.________ macht in seiner Anzeige gel- tend, dass die Beschuldigten die Promissory Note entwendet hätten. Wenn er darin eine Unterdrü- ckung von Urkunden erblickt, geht er fehl. Eine entwendete Urkunde ist nicht geeignet, ihre eigene Entwendung zu beweisen; es sei denn, die Urkunde würde beim Entwender gefunden, worauf Art. 254 StGB aber nicht abzielt. Der Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden ist damit nicht an die Hand zu nehmen. 3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seinen Eingaben im Beschwerdeverfah- ren (inkl. Beilagen) hauptsächlich ein, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet sei zu ermitteln. Die Nichtanhandnahme verstosse gegen humanitäres Völkerrecht (u.a. UN Resolutionen, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Genfer Abkommen), die Bundesverfassung (BV; SR 101) und internationales und innerstaatliches Wirtschafts- und Handels- recht. Mit Einreichung einer «Promissory Note» (Wertpapier) habe er eine rechts- gültige Zahlung vorgenommen. Der Gläubiger/die Gläubigerin stehe seit dem 16. Februar 2023 im Gläubigerverzug und der entsprechende Verzugszins sei mit 5 % zu berechnen. Weshalb der Beschuldigte 4 das Wertpapier nicht der A.________ übertragen habe, um seine Zahlung zu tilgen, sei zwingend zu unter- suchen. Durch dessen unrechtmässiges Verhalten resp. dasjenige der Staatsan- waltschaft entstehe ein immer grösser wachsender Schaden (CHF 150'000.00), der vollumfänglich wiedergutzumachen sei. 4. Vorab ist folgendes festzuhalten: Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Ein- wand, wonach «diese Angelegenheit» nicht richtig eröffnet worden sei resp. die Formvorschriften nicht eingehalten worden seien, angebliche Unregelmässigkeiten bei der Zustellung der angefochtenen Verfügung moniert, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Eröffnung rechtlich fehlerfrei erfolgt ist (vgl. Art. 85 Abs. 1 und 2 StPO), ergibt sich allein schon aus der Sendungsverfolgungsnummer I.________ 6 der Schweizerischen Post, gemäss welcher die angefochtene Verfügung dem Be- schwerdeführer am 4. Juli 2023 persönlich zugestellt worden ist. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Ver- dacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die frag- lichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt (was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist [BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO]) oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzun- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 5.2 Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Was der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorbringt, vermag an der Rechtmässigkeit der Nichtanhand- nahme nichts zu ändern. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, gibt Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, keine Un- tersuchung zu eröffnen, wenn bereits aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. In diesem Fall muss eben gerade kein Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren eingeleitet werden, sondern das Strafverfahren wird – unmittelbar nach Durchsicht der Strafanzeige – nicht an die Hand genommen. Die in Art. 310 StPO genannten Gründe für eine Nichtan- handnahme besitzen zwingenden Charakter, d.h. bei deren Vorliegen muss die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (VOGELSANG, a.a.O., N. 8 zu Art. 310 StPO). Ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung ist die Staatsanwaltschaft somit auch nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Weshalb Art. 310 StPO gegen Völkerrecht verstossen sollte (Einwand des Beschwerdeführers vom 24. August 2023), erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend ist (Art. 190 BV). Indes kann vorlie- gend in Bezug auf die relevanten Gesetzesbestimmungen keine Verletzung von 7 Völkerrecht ausgemacht werden. Die Staatsanwaltschaft gelangte gestützt auf die massgebenden Rechtsgrundlagen rechtlich fehlerfrei zum Ergebnis, dass die A.________ AG hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Zahlungsmittel einge- reichten «Promissory Note» keine Annahmepflicht oder -obliegenheit getroffen hat- te. Wie dem Beschwerdeführer aus anderen Beschwerdeverfahren bekannt ist, sind Geldschulden gemäss Art. 84 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Was zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehört (Münzen, Banknoten, sonstiges) und ob be- stimmte Werteinheiten überhaupt eine Währung sind, richtet sich gemäss Art. 147 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) nach dem Recht des Staates, dessen Währung in Frage steht (SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 84 OR mit wei- teren Hinweisen). Eine «Promissory Note» stellt kein gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) dar. Dadurch entfällt vorderhand die Annahmepflicht gemäss Art. 3 WZG. Da es sich bei Art. 84 OR indes um eine dispositive Regelung handelt, darf davon abgewichen werden (SCHROETER, a.a.O., N. 4 zu Art. 84 OR). Aller- dings bedarf es hierfür einer Vereinbarung der Parteien (SCHROETER, a.a.O., N. 20 vor Art. 84-90 OR und N. 17 ff. zu Art. 84 OR; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_705/2016 vom 10. November 2016, wonach eine Gerichtsbehörde nicht gehal- ten ist, im Zusammenhang mit einem einverlangten Kostenvorschuss eine «Pro- missory Note» zu akzeptieren), was vorliegend nicht der Fall ist und vom Be- schwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Die A.________ AG hat dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2023 unmissverständlich mitgeteilt, dass sie die von ihm vorgeschlagene Zahlungsart nicht anbiete. Vor diesem Hin- tergrund ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bei Prof. Dr. iur., LLM G.________, mit welchem u.a. die rechtsgültige Bezahlung geklärt werden soll, abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO). In diesem Zu- sammenhang ist der Beschwerdeführer im Übrigen daran zu erinnern, dass es sich beim von ihm angestrengten Verfahren um ein Strafverfahren handelt und dement- sprechend die von ihm erwähnten Bestimmungen der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO; SR 272) nicht von Relevanz sind. Für die Beschwerdekammer ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldig- ten 1-4 einen Straftatbestand, etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), erfüllt haben sollen. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung resp. E. 3.2 hiervor verwiesen werden, mit welchen sich der Beschwerdeführer denn auch nicht auseinandersetzt. Eine an- geblich unrechtmässige Verweigerung, die «Promissory Note» als Zahlung – für of- fene und zukünftige Forderungen – entgegenzunehmen und/oder intern weiterzu- leiten, vermag keine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Bei den Vor- würfen des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich nicht um eine straf- rechtliche, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit, wofür die Straf- behörden nicht zuständig sind. 5.3 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden ist und insbesondere keine Verletzung von internationalem und inner- staatlichem Wirtschafts- und Handelsrecht oder Völkerrecht ausgemacht werden 8 kann. Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Auf die geforderte Entschädi- gung in der Höhe von CHF 150'000.00 ist nicht weiter eizugehen. Gleich verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. August 2023 auf- geworfenen Fragen zum Völkerrecht. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit auf diese eingetreten werden kann. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’000.00. Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen An- spruch auf eine Entschädigung. 6.2 Demgegenüber ist den Beschuldigten 1-4 eine Entschädigung für ihre Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Be- schwerdekammer. Der Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 12. Dezember 2023 kann entnommen werden, dass ein Anwaltsaufwand von 7.8 Stunden und im Ergebnis eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'608.40 (inkl. Auslagen und MWST) geltend gemacht wird. Auch wenn sich die Verteidigung im Beschwerdeverfahren erstmals mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen auseinandersetzt hat, erweist sich das für das Verfassen (inkl. Studi- um der Nichtanhandnahmeverfügung, der Eingaben des Beschwerdeführers und der amtlichen Akten) der rund zweiseitigen Stellungnahme insgesamt geltend ge- machte Honorar als zu hoch. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechts- grundlagen (Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) und damit der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Ak- tenumfangs von einem dünnen Ordner (deutlich unterdurchschnittlich), der Schwie- rigkeit des Prozesses (knapp durchschnittlich) erscheint eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Da es sich bei den vorliegend umstrittenen Straftatbeständen um Offizialdelikte handelt, ist die Entschädigung durch den Kanton Bern auszurichten (BGE 147 IV 47 E. 4.2). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aushändigung sämtlicher Rechtsgrundlagen und auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bei Prof. Dr. iur., LLM G.________ werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Den Beschuldigten 1-4 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu- gesprochen. 5. Weitergehend wird keine Entschädigung ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1-4, alle v.d. Rechtsanwälte Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 18. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung 10 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11