die diesbezüglich von ihm eingereichten Unterlagen ausreichen, um die Mittellosigkeit zu belegen, kann damit offen bleiben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird dem Beschwerdeführer auch keine Entschädigung ausgerichtet. Die Beschuldigten liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, weshalb ihnen mangels entschädigungswürdiger Nachteile ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).