Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer adhäsionsweise keine Zivilansprüche gegen die Beschuldigten geltend machen kann und eine Zivilklage aussichtslos wäre. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gestützt auf Art. 136 StPO. Ferner besteht auch kein direkter Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1). Ob der Beschwerdeführer mittellos ist resp. die diesbezüglich von ihm eingereichten Unterlagen ausreichen, um die Mittellosigkeit zu belegen, kann damit offen bleiben.