4. Der Beschwerdeführer bringt in der Sache vor, er kritisiere nicht einfach das prozessuale Vorgehen der Beschuldigten, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet. Er werde vom Beschuldigten 1 schikaniert, indem dieser inexistente Dinge behaupte, bereits vorhandene Belege einfordere, Veranlagungen verschlampe, einseitig die Verjährung aufhebe und ihm so über Jahre den Zugang oder die Entschädigung der Krankenkassenprämienverbilligungen und aktuell Ergänzungsleistungen verhindere.