Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die Bundesanwaltschaft sind bei den zuständigen Behörden des Bundes zu erheben und können ebenfalls nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren behandelt werden. Gegenstand im Beschwerdeverfahren bildet daher einzig die Überprüfung der Nichtanhandnahme. Der Beschwerdeführer ist dadurch unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insofern einzutreten.