Zudem führt selbst das Vorliegen organisierten Verbrechens nicht per se zu einer Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft (vgl. Art. 24 StPO). Weiter kann der Beschwerdeführer die sachliche Zuständigkeit nicht selbst bestimmen, auch wenn er davon ausgeht, die Staatsanwaltschaft sei voreingenommen und parteilich. Der Umstand, dass es sich bei den Beschuldigten um Behördenmitglieder des Kantons Bern handelt, schliesst die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht per se aus und verstösst auch nicht gegen die Gewaltentrennung.