Der Beschwerdeführer hat denn auch Beschwerde an das Bundesstrafgericht erhoben. Der Umstand, dass dieses kein Beschwerdeverfahren eröffnet hat, ändert an der Ausgangslage des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nichts. Betreffend Übernahmeverfügung und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen und Anträge kann folglich nicht im Beschwerdeverfahren entschieden werden, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Zwar stellt die sachliche Unzuständigkeit einen Nichtigkeitsgrund dar, der jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; 137 I 273 E. 3.1 S. 275;