Angefochten sind sowohl die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2023 als auch die Übernahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. März 2023, welche dem Beschwerdeführer zusammen mit der Nichtanhandnahmeverfügung eröffnet wurde. Für die Überprüfung der Übernahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft bzw. die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen (u.a. auch Gehörsverletzung, Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung) ist die Beschwerdekammer allerdings nicht zuständig. Der Beschwerdeführer hat denn auch Beschwerde an das Bundesstrafgericht erhoben.