3 [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Angefochten sind sowohl die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2023 als auch die Übernahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. März 2023, welche dem Beschwerdeführer zusammen mit der Nichtanhandnahmeverfügung eröffnet wurde.