Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer eröffnete am 11. Juli 2023 ein Beschwerdeverfahren und setzte dem Beschwerdeführer Frist, um seine Rechtsmittelschrift eigenhändig zu unterzeichnen. Die beim Bundesstrafgericht eingereichte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung wurde mit Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 10. Juli 2023 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer überwiesen. Betreffend ebenfalls angefochtener Übernahmeverfügung eröffnete das Bundesstrafgericht kein Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde bei der Beschwerdekammer ein.