Dagegen sowie gegen die Übernahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. März 2023 reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) sowie beim Bundesstrafgericht ein. Darin stellte er folgende Anträge: «Entscheidungs- / Verfügungspunkte 1. bis 3. (Kopien Verfügung 23 11191/PER vom 25.06.2023 und die Übernahmeverfügung GRH 23 23/BAK vom 09.03.2023 liegen dieser Beschwerde bei) sind vollumfänglich als ungültig zu erklären!